Tagegeld[20] ist als Reiseentschädigung zu erstatten, wenn die Verpflegungskosten unvermeidbar angefallen sind (Nr. 1.1.2 S. 2 VwV Reiseentschädigung), z.B. wenn gesundheitliche Gründe vorliegen oder es sich um eine lange Reisedauer handelt. Die Notwendigkeit ist daher in dem Antrag, zumindest aber auf gerichtliches Verlangen, dazulegen. Kommt eine Erstattung von Tagegeld ausnahmsweise in Betracht, so gilt § 6 Abs. 1 JVEG entsprechend, der wiederum auf die Regelungen des EStG verweist. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, § 9 Abs. 4a EStG beträgt das Tagegeld bei einer Abwesenheit von mehr als acht, aber weniger als 24 Stunden 14 EUR. I.Ü. kann aber auch im Rahmen einer Reiseentschädigung ein Tagegeld nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Person am Terminsort weder wohnt noch berufstätig ist (§ 6 Abs. 1 JVEG).

[20] Wegen der Erstattung und Höhe des Tagegelds nach § 6 JVEG s. ausführlich: Änderung der Höhe des Tagesgelds zum 1.1.2020, H. Schneider, AGS 2020, 105.

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