Für den Regelfall sieht die VwV Reiseentschädigung eine Erstattung von Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vor, die zudem entgegen § 5 Abs. 1 JVEG nur bis zur Höhe der zweiten Wagenklasse zu erstatten sind. Obwohl nach Nr. 1.1.3 VwV Reiseentschädigung eine Auszahlung von Bargeld oder eine Geldüberweisung nur im Ausnahmefall in Betracht kommen soll, werden gleichwohl in der Praxis bei nachträglicher Geltendmachung regelmäßig die Kosten für die Anreise mit dem Pkw erstattet. Dabei beträgt die Reiseentschädigung für jeden Kilometer 0,25 EUR. Die höhere Kilometerpauschale von 0,30 EUR/km, die z.B. Sachverständige erhalten, gilt nicht, da die Gerichtskostengesetze einen Wiedereinzug der Reiseentschädigung nur bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge vorsehen.

Erfolgt die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Pkw, sondern mit anderen Transportmitteln (z.B. Taxi), welche höhere Kosten verursachen, beurteilt sich die Erstattungsfähigkeit nach § 5 Abs. 3 JVEG.[14] Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die eine Erstattung rechtfertigen. Hierzu zählen bspw. ungewöhnlich schlechte Verkehrsverhältnisse, körperliche Gebrechen oder hohes Alter.[15] Auch der bloße Umstand, dass der Betroffene aus dem Ausland anreisen muss, stellt – für sich betrachtet – keinen besonderen Umstand i.S.v. § 5 Abs. 3 JVEG dar.[16]

[14] OLG Koblenz JurBüro 2019, 317.
[15] OLG Koblenz JurBüro 2019, 317.
[16] OLG Koblenz JurBüro 2019, 317.

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