Die Reiseentschädigung muss nicht zwingend vor Reiseantritt beantragt werden. Die VwV Reiseentschädigung sieht ausdrücklich vor, dass eine nachträgliche Geltendmachung statthaft ist, jedoch ist die Ausschlussfrist der Nr. 1.3 VwV Reiseentschädigung zu beachten. Danach erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung geltend gemacht wird.

Die Reiseentschädigung muss deshalb in einem angemessenen Zeitraum geltend gemacht werden, denn bestreitet der Beteiligte die Reisekosten zunächst aus eigenen Mitteln und verzichtet dann für längere Zeit nach deren Entstehung auf eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse, so begründet dies nach dem OLG Dresden[4] die tatsächliche Vermutung, dass der Beteiligte trotz der VKH-Bewilligung zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Bis wann noch von einer angemessenen Geltendmachung ausgegangen werden kann, hat das Gericht jedoch offengelassen und vielmehr festgestellt, dass auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sei.

Erfolgt die Geltendmachung noch innerhalb von drei Monaten nach dem Termin, sollten aber keine Bedenken bestehen, da auch Nr. 1.3 VwV Reiseentschädigung eine solche Frist für die Antragstellung oder Geltendmachung einräumt. Um nachträgliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte die Drei-Monatsfrist nach Möglichkeit unbedingt eingehalten werden, was im Regelfall auch ohne Weiteres möglich ist und zusammen mit dem Antrag auf Festsetzung der PKH-/VKH-Vergütung erfolgen kann.

Die Rspr. hat zudem aus der Regelung in der VwV Reiseentschädigung zu Recht gefolgert, dass aufgrund einer nachträglichen Geltendmachung der Reiseentschädigung auch nicht von vornherein vermutet werden kann, dass eine Mittellosigkeit nicht vorliege.[5]

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