Nr. 1.1 VwV Reiseentschädigung bestimmt, dass über die Bewilligung das Gericht entscheidet, bei staatsanwaltschaftlichen Verhandlungen, Vernehmungen oder Untersuchungen die Staatsanwaltschaft. Gericht ist der Richter, dem die Hauptsacheentscheidung obliegt, bzw. der Rechtspfleger, wenn ihm das Verfahren, für das die Reiseentschädigung beantragt wird, nach dem RPflG übertragen ist. Anders als in den Fällen der PKH-/VKH-Bewilligung bedarf es also stets einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung.

Die Bewilligung der Reiseentschädigung erfolgt in der gerichtlichen Praxis, anders als bei einer PKH-/VKH-Bewilligung, nur für den einzelnen Gerichtstermin, sodass für weiter stattfindende Gerichtstermine erneut ein Antrag gestellt werden muss. Das Gericht kann aber in seiner Entscheidung auch für mehrere Termine eine Reiseentschädigung bewilligen.

Zu beachten ist zudem, dass das Gericht über die Reiseentschädigung nur dem Grunde nach entscheidet, während die konkrete Berechnung der Reiseentschädigung durch die Anweisungsstelle des Gerichts erfolgt (Nr. 1.1.1 VwV Reiseentschädigung). Wegen der Höhe der einzelnen zu erstattenden Kosten s. unten VI.

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