War der mittellosen Person PKH/VKH bewilligt und hat der Urkundsbeamte im Verfahren nach § 55 RVG die Reiseentschädigung festgesetzt, so soll gegen die Ablehnung der Festsetzung nach teilweise vertretener Auffassung die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 127 ZPO stattfinden.[22] Wird aber der in der Rspr. und Lit. h.M. gefolgt, dass die PKH-/VKH-Bewilligung dem Grunde nach auch die Reiseentschädigung umfasst, kann gegen die ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten nur die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG statthaft sein, weil dieser nicht über die PKH-/VKH-Bewilligung, sondern nur noch über den Umfang und die Höhe der Vergütung bzw. Reiseentschädigung entscheidet. Bei der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG verbleibt es deshalb auch dann, wenn der Urkundsbeamte die Reiseentschädigung deshalb nicht festsetzt, weil es sich nicht um notwendige Reisekosten handeln soll oder zu hohe oder nicht erstattungsfähige Kosten geltend gemacht sind. Gegen die Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde statt (§ 56 Abs. 2 RVG).

[22] OLG Zweibrücken OLGR 2006, 196.

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