Rspr. und Lit. gehen davon aus, dass eine erfolgte PKH-/VKH-Bewilligung automatisch auch die Erstattung der notwendigen Reisekosten der mittellosen Person mitumfasst.[6] Dies wird insbesondere damit begründet, dass die mittellose Person mit der PKH-/VKH-Bewilligung ohne Weiteres einen grundsätzlichen Anspruch auf Erstattung der Reiseentschädigung erwirbt, da es sich bei der Reiseentschädigung um gerichtliche Auslagen handele, welche in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von der befreienden Wirkung der PKH/VKH mitumfasst seien. Folglich bedürfe es auch keiner ausdrücklichen oder gesonderten gerichtlichen Entscheidung mehr und auch eine ausdrückliche Bewilligung in der PKH-/VKH-Entscheidung sei nicht erforderlich.[7]

Die Verwaltungsvorschriften lassen die Frage hingegen unbeantwortet und verweisen in Nr. 1 S. 5 VwV Reiseentschädigung lediglich darauf, dass die Vorschriften über die PKH/VKH unberührt bleiben. Aufgrund der in Rspr. und Lit. bestehenden (überwiegenden) Auffassung und der ihr zugrundeliegenden Begründung wird jedoch davon auszugehen sein, dass es keiner besonderen Bewilligung der Reiseentschädigung bedarf, wenn bereits PKH/VKH bewilligt wurde. In jedem Fall muss die Reiseentschädigung aber geltend gemacht werden, da das Gericht auch bei einer automatischen Erstreckung von PKH/VKH auf die Reiseentschädigung nicht von Amts wegen die Reisekosten ermittelt und erstattet.

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