Ist für die mittellose Person keine PKH/VKH beantragt oder bewilligt, kann gleichfalls eine Reiseentschädigung gewährt werden. Es bedarf auch hier stets eines Antrags (Nr. 1 S. 1 VwV Reiseentschädigung), der schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen ist. In Eilfällen entscheidet der Direktor bzw. Präsident des AG am Wohnort des antragstellenden Beteiligten (Nr. 2 S. 1 VwV Reiseentschädigung).

Eine nachträgliche Geltendmachung ist statthaft, jedoch ist die Ausschlussfrist der Nr. 1.3 VwV Reiseentschädigung zu beachten. Danach erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung geltend gemacht wird.

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