Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner aus Anwaltshaftung. Das LG hat Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

Die Antragsgegner haben für den Antragsteller in zwei arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten gegen dessen vormalige Arbeitgeberin zwei Titel erstritten, die sie nicht vollstreckt haben. Der Antragsteller lastet ihnen dies als Pflichtverletzung an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sachdarstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anwaltshaftungsklage durch Beschluss in Kammerbesetzung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegner hätten kein Vollstreckungsmandat gehabt; eine Zwangsvollstreckung gegen die Arbeitgeberin würde wegen Vermögenslosigkeit auch fruchtlos verlaufen sein. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen diesen seiner Anwältin Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit einem weiteren Schriftsatz näher begründet. Er verfolgt seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter und wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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