Die Entscheidung über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des VG obliegt der Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von der Berichterstatterin erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG).

Unter dem 9.4.2018 verfügte die Schulleitung der Evangelischen Werkschule N gem. § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SächsSchulG den Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht in der Zeit v. 9. bis 30.4.2018. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim VG nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Nachdem der Antragsgegner den Schulausschluss im Schreiben v. 12.4.2018 "mit sofortiger Wirkung" aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das VG das Verfahren in dem angegriffenen Beschluss eingestellt, dem Antragsgegner die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge