Die Antragsteller als Markenrechtsinhaber erwirkten gegen den Antragsgegner eine auf Unterlassung der Benutzung der geschützten Marke gerichtete einstweilige Verfügung. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Auf Basis eines nach Beschwerde des Antragsgegners auf 20.000,00 EUR festgesetzten Streitwerts hat das LG zu erstattende Rechtsanwaltskosten der Antragsteller i.H.v. 1.049,82 EUR festgesetzt.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Antragsteller eingehend am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das LG trotz der Vertretung zweier Antragsteller auf die Verfahrensgebühr des Antragstellervertreters keine 0,3-Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV zuerkannt hat.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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