Mit gerichtlichem Vergleich v. 19.6.2015 vor dem LG verpflichtete sich der Schuldner, an die Gläubigerin 30.000,00 EUR zu bezahlen. Den Prozessbeteiligten wurde eine Widerrufsfrist bis zum 20.7.2015 eingeräumt. Am 28.8.2015 teilte das LG den Prozessbeteiligten mit, dass der Vergleich nicht widerrufen worden sei. Am 8.10.2015 beantragten die Gläubigervertreter eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches. Mit Schreiben v. 13.10.2015 setzten sie dem Schuldner zwecks Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Frist zur Zahlung des Vergleichsbetrages nebst den Kosten des Aufforderungsschreibens i.H.v. 331,89 EUR von einer Woche. Bei einem Telefonat der beteiligten Rechtsanwälte v. 15.10.2015 wurde die Zahlungsfrist verlängert bis zum 30.11.2015. Mit Schreiben v. 15.10.2015 forderten die Schuldnervertreter von den Gläubigervertretern eine Geldempfangsvollmacht, die diese mit Schreiben v. 21.10.2015, bei den Schuldnervertretern am 23.10.2015 eingegangen, übersandten. Am 10.11.2015 ging die Zahlung des Vergleichsbetrages bei den Gläubigervertretern ein. Die Kosten für das Schreiben v. 13.10.2015 wurden nicht übernommen.

Mit Schriftsatz v. 23.2.2016 stellten die Gläubigervertreter beim AG einen Antrag auf Festsetzung der Vollstreckungskosten in Höhe der bereits vorgerichtlich geforderten 331,89 EUR. Für die Zustellung dieses Kostenfestsetzungsantrags zahlten sie einen Betrag i.H.v. 3,50 EUR ein.

Der Schuldner hat der Festsetzung der entsprechenden Kosten widersprochen mit der Begründung, die Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Gestalt des Schreibens v. 13.10.2015 sei nicht notwendig gewesen. Die Gläubigerin habe keine Kontoverbindung mitgeteilt gehabt, die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin keine Geldempfangsvollmacht. Eine Auszahlung des Vergleichsbetrages ohne und vor Vorlage der Geldempfangsvollmacht sei unmöglich gewesen. Die Androhung der Zwangsvollstreckung durch die Gläubigervertreter ohne und vor der Vorlage der Geldempfangsvollmacht sei daher nicht sachdienlich und verfrüht gewesen, sodass sie nicht notwendig i.S.d. ZPO gewesen sei.

Das AG hat sich mit dem angefochtenen Beschluss dieser Argumentation angeschlossen, zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Zahlung noch vor Ablauf der verlängerten Zahlungsfrist eingegangen war und den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, der das AG nicht abgeholfen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge