Was daran überraschend sein soll, dass ein Verteidiger sein Geld haben will, ist nicht nachvollziehbar.

Auch eine Benachteiligung des Mandanten kann in einer solchen Abtretung nicht liegen. Die Abtretung greift ja nur für den Fall, dass der Mandant die Vergütung noch nicht bezahlt hat. Dann hat er aber kein schützenwertes Interesse, die Kostenerstattung einzuziehen, ohne seinen Verteidiger zu bezahlen.

 

Hinweis

In Anbetracht der zum Teil nicht nachvollziehbaren Rechtsprechung der Instanzen ist ein Verteidiger ungeachtet dessen gut beraten, die Abtretung stets in einer gesonderten Erklärung zu vereinbaren und im Original mit beiden Unterschriften des Anwalts und des Mandanten zur Gerichtsakte zu reichen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 11/2019, S. 504

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