Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine zu ihren Lasten erfolgte Kostenentscheidung des LG nach von den Parteien übereinstimmend erklärter Hauptsacherledigung.

Die Klägerin nahm den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Unter "Weitere Erklärungen der Darlehensnehmer" heißt es im Vertrag:

 
Hinweis

"Das Darlehen ist für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers bestimmt."

Wegen Zahlungsrückständen des Beklagten kündigte die Zedentin das Darlehen mit Schreiben fristlos. Später trat die Zedentin den Anspruch gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Diese erwirkte Klägerin gegen den Beklagten einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Beklagte rechtzeitig Einspruch einlegte.

Nach Abgabe der Sache an das LG und Begründung des Anspruches durch die Klägerin erhob der Beklagte in der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung. Die Klägerin entgegnete daraufhin, dass die Verjährungseinrede nicht greife. Erst nachdem die Beklagten darauf hinwies, dass kein Verbraucherdarlehensvertrag vorliege und damit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht anwendbar sei, erklärte die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich dieser Erklärung an.

Das LG erlegte daraufhin der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf und begründete dies mit dem durchgreifenden Einwand der Verjährung. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Dies sei nach billigem Ermessen geboten, weil die Verjährungseinrede im laufenden Verfahren ein erledigendes Ereignis sei und der Beklagte trotz vorprozessualer Mahnung erstmals im Prozess die Einrede erhoben habe.

Das LG half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vor.

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