Hat das Sozialgericht die Rechtsanwaltsgebühr durch Beschluss auf einen bestimmten Betrag festgesetzt und war die Beschwerde des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren auf die Festsetzung der Vergütung auf einen konkreten Betrag beschränkt, so ist wegen des Grundsatzes der reformatio in peius eine Herabsetzung der Vergütung unter diesen Betrag weder im Erinnerungs- noch im Beschwerdeverfahren möglich. Legt in einem Verfahren der Prozesskostenhilfe die Staatskasse selbst keine Erinnerung ein, so garantiert dies die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren.

LSG Thüringen, Beschl. v. 17.7.2018 – L 1 SF 680/16 B

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge