- Auch dann, wenn mehrere Bescheide ergehen, kann es rechtsmissbräuchlich sein, getrennte Widersprüche einzulegen und gesonderte Klagen zu erheben.
- Ist das der Fall, kann der Anwalt in jedem Verfahren nur den entsprechenden Anteil aus der (fiktiven) Gesamtvergütung erstattet verlangen.
OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.10.2018 – 4 O 34/18
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