- Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen.
- Der Berechtigte kann über die Geltendmachung in einem Prozessvergleich disponieren.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.8.2018 – OVG 4 L 30.17
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