1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen.
  2. Der Berechtigte kann über die Geltendmachung in einem Prozessvergleich disponieren.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.8.2018 – OVG 4 L 30.17

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