Die Beteiligte hatte beantragt, ihr Einsicht in die Nachlassakten ihrer verstorbenen Mutter zu gewähren. Hierauf teilte das AG mit, die Erbenermittlung von Amts wegen sei unterblieben, da zum Nachlass kein Grundstück gehöre und ein die Beerdigungskosten übersteigendes Vermögen nicht vorhanden sei (Art. 37 Abs. 2 BayAGGVG); ein Nachlassverfahren werde deshalb nicht durchgeführt. Für diese Mitteilung setzte das AG gem. Nr. 1401 KV-JVKostG eine Gebühr i.H.v. 15,00 EUR an. Auf die Erinnerung der Beteiligten hob das AG den Kostenansatz auf. Hiergegen erhob die Landeskasse Beschwerde, die das LG unter Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG zurückwies. Die Landeskasse legte die zugelassene weitere Beschwerde ein und führte zu deren Begründung insbesondere eine Reihe von gegenteiligen OLG-Entscheidungen an. Wenn es kein Nachlassverfahren gebe, könne sich ein entsprechendes Auskunftsbegehren auch nicht auf ein gerichtliches Verfahren beziehen. Das Ersuchen der Antragstellerin um Akteneinsicht müsse auf jeden Fall beim Gericht zur Erteilung der Negativauskunft führen; anderenfalls hätte dies eine Umgehung der gesetzlichen Kostenbestimmung in Nr. 1401 KV-JVKostG zur Folge. Der Bezirksrevisor ergänzte die Begründung noch um den Gesichtspunkt, bei der beantragten Akteneinsicht gehe es – im Ergebnis – nur um die Auskunft, ob ein Nachlassverfahren anhängig sei oder nicht, weshalb das Ersuchen in ein Auskunftsersuchen "umgedeutet" werden müsse. Nach Umdeutung liege ein Antrag auf Negativauskunft vor, der die angesetzte Gebühr auslöse. Das OLG hat die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge