Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des VG, mit dem seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen wird, hat keinen Erfolg.

1. Die Entscheidung obliegt dem Senat; sie fällt nicht in die Entscheidungszuständigkeit der Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 u. Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des VG über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht ihrerseits eine Kostenentscheidung i.S.v. § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO, sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren nach §§ 146 ff. VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 9.11.2009 – 2 D 156/09 u. Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.6.2006 – 5 E 49/06, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 165 Rn 3, 4).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach der Kostenentscheidung im Beschluss des VG ist der Antragsgegner zur Erstattung der Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller verpflichtet. In diesem Rahmen haben die Antragsteller Anspruch auf die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO entstandene Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV in voller Höhe. Eine teilweise Anrechnung der im Hinblick auf die Vertretung der Antragsteller durch ihre Prozessbevollmächtigte auch im Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO gem. Nr. 2300 VV entstandenen Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VV scheidet aus.

Nach S. 1 dieser Bestimmung wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Um denselben Gegenstand handelt es sich dann, wenn der Gegenstand der Geschäftsgebühr und der Gegenstand der Verfahrensgebühr im Wesentlichen identische Angelegenheiten betreffen. Zwar lag sowohl dem gerichtlichen Verfahren als auch dem Widerspruchsverfahren derselbe Sachverhalt zugrunde, nämlich die Ablehnung des Begehrens der Antragsteller auf Aufnahme des Antragstellers zu 3) in eines der von ihnen genannten Wunschgymnasien durch den Antragsgegner. Allerdings haben beide Verfahren unterschiedliche Zielsetzungen: Während das verwaltungsbehördliche Vorverfahren nach § 68 VwGO der Nachprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts dient, ist das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet. Abzustellen ist mithin nicht lediglich auf den, so der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung, "im Kern gleichen Lebenssachverhalt und Anspruchsgrund", sondern vielmehr ist das durch den Antrag umgrenzte Rechtsschutzbegehren als solches in den Blick zu nehmen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2006 – 7 E 1339/05, juris Rn 4; Hessischer VGH, Beschl. v. 28.1.2009 – 6 E 2458/08, juris Rn 18 ff. [= AGS 2009, 115]; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2009 – 2 So 201/08, juris Rn 4). Eine Identität des Gegenstands ist deshalb bei dem (die Entscheidung in der Hauptsache betreffenden) Widerspruchsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben. Dies hat das VG in seinem Beschluss im Einzelnen zutreffend dargelegt; dem schließt sich der Senat gem. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO an.

Die vom Antragsgegner erstrebte Anrechnung der Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann auch nicht mit Blick auf etwaige Einarbeitungsvorteile des mit der Sache befassten Rechtsanwalts erfolgen, weil – wie vorstehend ausgeführt – die Zielrichtung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine andere ist als im Widerspruchsverfahren (ebenso wie in einem nachfolgenden Klageverfahren), was auch eine andere Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Folge hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2006 – 7 E 1339/05, juris Rn 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2015 – OVG 1 K 55.10, juris Rn 3 [= AGS 2013, 405]).

Gegen die Annahme, dass es sich bei dem Vorverfahren nach § 68 VwGO und dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO um denselben Gegenstand i.S.d. Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV handelt, spricht schließlich die Regelung in § 17 Nr. 1a RVG. Nach dieser Vorschrift sind das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung (§ 80 Abs. 4 VwGO) oder Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 VwGO) sowie über einstweilige Maßnahmen zu Sicherung der Rechte Dritter (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) jeweils verschiedene Angelegenheiten. Daher entsteht in jedem Verfahren die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV gesondert. Ist der Anwalt im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung sowohl außergerichtlich als auch anschließend gerichtlich tätig geworden, verdient er die Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren der Entsch...

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