Die Entscheidung ist zutreffend. Eine Beschwerde wäre hier kraft Zulassung möglich gewesen (§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. RVG).

Die Beschwerde ist allerdings nicht eingelegt worden. Die Entscheidung des VG ist damit rechtskräftig geworden.

Norbert Schneider

AGS 11/2018, S. 515 - 516

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge