1. Ein über die Gebühr nach Nr. 5116 VV hinausgehender Gebührenanspruch besteht für den Vertreter des Verfallsbeteiligten im selbstständigen Verfallverfahren nicht (Anschluss OLG Karlsruhe, 10.4.2012 – 1 AR 70/11, StRR 2012, 279).
  2. Würde man dem Vertreter des Verfallsbeteiligten, der sich ausschließlich gegen die Verfallentscheidung wendet, die Gebühren nach den Nr. 5100–5112 VV ebenfalls zubilligen, würde er die gleichen Gebühren erhalten wie ein Verteidiger, der sich sowohl gegen den Bußgeldbescheid als auch die Einziehungsentscheidung gewandt hat, und der mithin eine weitaus umfangreichere Tätigkeit entfaltet hat, als der Vertreter des Verfallsbeteiligten.

LG Koblenz, Beschl. v. 26.1.2018 – 9 Qs 59/17

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