Die Verwaltungsbehörde hatte eine selbstständige Verfallsanordnung nach § 29a Abs. 4 OWiG in der bis 30.6.2017 geltenden Fassung über einen Betrag i.H.v. 6.809,83 EUR gegen die Verfallsbeteiligte erlassen.

Hintergrund der isolierten Verfallanordnung war, dass durch Transporte, die von der Verfallsbeteiligten als Beförderer durchgeführt worden waren, diverses Schüttgut an die Deponie E. an der L […], O., angeliefert wurden und die Transportfahrzeuge der Verfallsbeteiligten dabei jeweils erheblich überladen waren.

Eine Auswertung der vorliegenden Unterlagen habe – so die Verwaltungsbehörde – ergeben, dass in der Zeit vom 1.1.2015 bis zum 18.6.2015 insgesamt 490 Transporte durch die Verfallsbeteiligte durchgeführt worden seien. Davon hätten 299 Fahrten in einem rechtswidrig überladenen Zustand stattgefunden. 18,5 % der Fahrten hätten eine Überladung von mehr als zwei Tonnen gehabt und sich somit hinsichtlich der Fahrerverstöße im Bußgeldbereich bewegt. Durch die Überladungen habe die Verfallsbeteiligte einen Vorteil gegenüber anderen Firmen erlangt, welche ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß beladen. Die Verfallanordnung sei zulässig, da die Verfallsbeteiligte durch die mit Geldbuße bedrohten Handlungen ihrer Fahrer etwas erlangt habe und ein Bußgeldverfahren gegen die eingesetzten Fahrer nicht eingeleitet worden sei. Die mit Geldbuße bedrohten Handlungen hätten in dem Verstoß gegen die Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugen bestanden.

Die Berechnung des Verfallsbetrages durch die Verwaltungsbehörde erfolgte dergestalt, dass das jeweils zu jedem Fahrzeug und zu jedem Wiegevorgang ermittelte Ladungsgewicht mit dem Annahmepreis von 4,50 EUR je Tonne multipliziert wurde, da der Transport der Ladung infolge des erheblichen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts in Gänze nicht hätte durchgeführt werden dürfen.

Der die Verfallanordnung enthaltende Bescheid wurde der Verfallsbeteiligten ordnungsgemäß zugestellt.

Auf den Einspruch der Verfallsbeteiligten wurden die Akten dem AG vorgelegt.

Ein erster auf den 15.4.2016 anberaumter Hauptverhandlungstermin, in dem der Verfahrensbevollmächtigte der Verfallsbeteiligten auftrat, wurde ausgesetzt. Ein neuer Hauptverhandlungstermin wurde schließlich am 7.2.2017 durchgeführt. Auch zu diesem Hauptverhandlungstermin erschien der Verfahrensbevollmächtigte. Am Ende der um 13:35 Uhr begonnenen und um 13:45 Uhr beendeten Hauptverhandlung wurde das selbstständige Verfallverfahren gegen die Verfallsbeteiligte durch Urteil eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten wurden der Staatskasse auferlegt.

Daraufhin beantragte der Verfahrensbevollmächtigte für die Verfallbeteiligte die Kostenfestsetzung gegen die Staatskasse gem. den § 46 Abs. 1 OWiG, § 464b StPO und machte folgende Kosten und Auslagen geltend:

 
Praxis-Beispiel
 
Bußgeldbehördliches Verfahren
Nr. 5100 VV 170,00 EUR
Nr. 5103 VV 290,00 EUR
Nr. 7002 VV 20,00 EUR
 
Praxis-Beispiel
 
Gerichtliches Verfahren
Nr. 5109 VV 290,00 EUR
Nr. 5112 VV (HV 15.4.2016) 470,00 EUR
Nr. 5116 VV – 1,0 Gebühr aus 6.809,83 EUR 405,00 EUR
Nr. 5112 VV (HV 7.2.2017) 470,00 EUR
Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Nr. 7000 VV – 100 Kopien 32,50 EUR
Nr. 7003 VV – 2 Pkw-Fahrten wg. HV-Teilnahme = 280 km 84,00 EUR
Nr. 7005 VV – weniger als 4 Std. Abwesenheit für jeweils HV-Teilnahme = 2 x 25,00 50,00 EUR
  2.301,50 EUR
Zzgl. 19 % MWSt 437,28 EUR
2.738,78 EUR

Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Verfügung vom 16.2.2017 – ohne nähere Begründung – Rechtsbeschwerde ein.

Nach Absetzung und Übersendung der schriftlichen Urteilsgründe nahm die Staatsanwaltschaft Koblenz die eingelegte Rechtsbeschwerde mit Verfügung vom 6.4.2017 zurück.

Zu den Kostenfestsetzungsantrag wurde der Bezirksrevisor bei dem LG Koblenz angehört und nahm dahingehend Stellung, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts allein auf die Verfallsanordnung und nicht auch auf die Abwehr einer Ordnungswidrigkeit erstreckt habe. Der Rechtsanwalt sei daher lediglich im selbstständigen Verfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG tätig geworden. Somit stehe ihm nur eine Gebühr nach Nr. 5116 VV aus einem Wert von 6.809,83 EUR zu. Verwiesen wurde hierzu auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe im Beschl. v. 10.4.2012 – 1 AR 70/11.

Mit späterem Schriftsatz ergänzte der Verfahrensbevollmächtigte den früheren Antrag auf Kostenfestsetzung hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
Rechtsbeschwerdeverfahren  
Nr. 5113 VV 560,00 EUR
Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Nr. 5116 Abs. 3 S. 2 VV – 1,0 Gebühr aus 6.809,83 EUR 405,00 EUR
  985,00 EUR
Hierauf 19 % MWSt 187,15 EUR
Gesamt 1.172,15 EUR

Weiter ist im Antrag ausgeführt, dass die vom Bezirksrevisor bezeichnete Entscheidung des OLG Karlsruhe v. 10.4.2010 nicht sachgerecht sei. Gegensätzlich hätten das LG Karlsruhe mit Beschl. v. 26.2.2013 – 3 Qs 6/13, das LG Oldenburg JurBüro 2013, 135, sowie das LG Trier in RVGreport 2016, 385 entschieden.

In einer weiteren Stellungnahm...

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