Die Antragstellerin hatte beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr einen Zugewinnausausgleich i.H.v. 48.879,00 EUR zu zahlen. Nachdem im Verlaufe des Verfahrens weitere Vermögensgegenstände im Endvermögen des Antragsgegners bekannt wurden, hat die Antragstellerin ihren Anspruch neu berechnet und mit insgesamt 69.482,16 EUR beziffert, allerdings ohne den Zahlungsantrag entsprechend zu erweitern. Die Beteiligten haben schließlich das Verfahren durch Vergleich beendet. Darin hat sich der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag i.H.v. 140.000,00 EUR zu zahlen und zwar zum Ausgleich etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche und zum Ausgleich für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einer gemeinsamen Wohnimmobilie mit einem Verkehrswert i.H.v. 140.000,00 EUR. Das FamG hat nach Abschluss des Verfahrens den Verfahrenswert auf 48.879,00 EUR und den Mehrwert des Vergleichs auf 91.121,00 EUR festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat einer der Verfahrensbevollmächtigten beantragt, den Verfahrenswert auf 69.428,16 EUR heraufzusetzen und den Wert des Vergleichs auf 140.000,00 EUR. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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