Begründet von Prof. Dr. Rainer Bechtold; weitergeführt von Dr. Wolfgang Bosch. 9. Aufl., 2018. Verlag C.H. Beck, München. XX, 1172 S., 129,00 EUR

Mitte des Jahres 2018 ist die nunmehr 9. Aufl. des von Dr. Rainer Bechthold begründeten und von Dr. Wolfgang Bosch als ausgewiesenem Experten auf diesem Gebiet weitergeführten Kommentars zum GWG erschienen. Die Neuauflage ist geprägt durch die 9. GWB-Novelle, die der Umsetzung der Schadenersatz-Richtlinie 2014/104/EU (neu geregeltes Schadenersatzrecht) dient. In diesem Bereich war eine vollständige Neukommentierung erforderlich, unter Abgrenzung der Behandlung von Altfällen. Ferner sind neue Regelungen im Bereich der Marktbeherrschung, der Fusionskontrolle und des Verfahrens- und Ordnungswidrigkeitenrechts eingearbeitet worden. Die einschlägige Rspr. u. Lit. ist bis zum 30.4.2018, zum Teil auch darüber hinausgehend, berücksichtigt. Bei Bedarf stellt die Kommentierung auch die Bezüge zum europäischen Kartellrecht dar. Wie bislang auch, enthält der GWB-Kommentar im Anhang die Wiedergabe einer Vielzahl weiterer relevanter Vorschriften, wie z.B. zum Europäischen Recht, zum Buchpreisbindungsgesetz, ferner auch Bekanntmachungen des Bundeskartellamts, Leitfäden und Merkblätter zur Fusionskontrolle. Die Fundstellenverzeichnisse im Anhang sind aufgegliedert in BGH- und OLG-Rspr. Auch betreffend die Fortentwicklungen in der digitalen Wirtschaft (z.B. selektive Vertriebssysteme) beschreibt der Kommentar wie schon in den Vorauflagen die aktuellen Entwicklungen und stellt die sich daraus ergebenden Rechtsthematiken mit der gebotenen Tiefe und übersichtlich dar. Überhaupt ist es ein herausragendes Merkmal des Kommentars, dass er die komplexe Materie sehr stark komprimiert, ohne dass darunter die erforderlich tiefgründige Beantwortung von Fragen leidet. Für Gerichte, Anwälte und Unternehmen, die mit dem Kartellrecht befasst sind, ist der Bechtold/Bosch eine unverzichtbare, bewährte und intensiv genutzte Informationsquelle und Entscheidungshilfe.

Autor: Dr. Harald Schneider

RA u. FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg

AGS 11/2018, S. III

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