Die Entscheidung ist nicht nachvollziehbar. Gem. § 167 VwGO gelten die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO entsprechend. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 798 ZPO) gilt hier eine Wartefrist von zwei Wochen. Danach kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Wieso hier Behörden eine Sonderstellung einnehmen sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Von der Behörde wird auch nichts Unzumutbares verlangt. Nach Prozessverlust weiß sie um ihre Kostenpflicht. Der Kostenfestsetzungsantrag wird ihr vorher zur Stellungnahme übermittelt, so dass die Behörde auch jetzt nochmals von der drohenden Zahlungsverpflichtung unterrichtet wird. Weshalb es dann einer Behörde nicht möglich sein soll, innerhalb von zwei Wochen gerichtlich festgesetzte Kosten anzuweisen, ist nicht nachvollziehbar.

Norbert Schneider

AGS 11/2018, S. 534 - 535

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