RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104

Leitsatz

Die Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheids setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber durch den Gerichtsbescheid beschwert ist.

VG Würzburg, Beschl. v. 12.7.2016 – W 2 M 16.30916

1 Sachverhalt

Im Verfahren erging ein Gerichtsbescheid, mit dem der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde.

Auf Antrag des Klägervertreters erließ der Urkundsbeamte einen Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die Kosten antragsgemäß – einschließlich einer Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV – fest.

Hiergegen stellte die Erinnerungsführerin, der als Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren, Antrag auf Entscheidung des Gerichts und beantragte zugleich gem. §§ 165 S. 2, 151 S. 3, 149 Abs. 1 S. 2 VwGO die vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel. Unter Verweis auf einen Beschl. d. VG Regensburg v. 9.3.2016 – RN 2 M 16.30211 sei die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer abzusetzen. Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Gegenseite könne mangels Rechtsschutzbedürfnis kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, so dass Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV nicht einschlägig sei.

Der Urkundsbeamte legte die Erinnerung mit Nichtabhilfeentscheidung dem Gericht zur Entscheidung vor.

2 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Für das Entstehen einer Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV kommt es allein darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist. Auf die konkrete Zulässigkeit i.S. eines Beschwerdeerfordernisses kommt es nicht an (a.A. VG Regensburg a.a.O. und VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 [= AGS 2016, 4]). Denn das Entstehen einer Terminsgebühr kann nicht davon abhängen, ob der Mandant des betroffenen Verfahrensbevollmächtigten durch den Gerichtsbescheid zumindest teilweise beschwert ist. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung der die am gleichen Gerichtsverfahren beteiligten Parteien vertretenden Rechtsanwälte führen. Eine solche "umgekehrte Erfolgsorientierung" ist dem RVG wesensfremd. Sie ist weder dem Wortlaut der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV zu entnehmen, noch im Hinblick auf die bezweckte Steuerungswirkung notwendig. Die Erinnerung war somit zurückzuweisen.

Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird auf oben stehende Ausführungen Bezug genommen.

AGS 11/2017, S. 507 - 508

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