1. Die aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses (vorläufig) erstatteten Kosten sind, sofern nach Abänderung oder Aufhebung im Erinnerungsverfahren eine geringere Kostenerstattung festgesetzt wird, im Umfang der tatsächlichen Überzahlung im vereinfachten Kosten(rück)festsetzungsverfahren nach § 197 SGG i.V.m. § 104 ZPO der (Rück)festsetzung fähig.
  2. Materiell-rechtliche Einwendungen sind auch im Kosten(rück)festsetzungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
  3. Allein entscheidend ist, dass der erstattungsberechtigte Beteiligte die Kosten im Verlaufe des Rechtsstreits tatsächlich gezahlt hat. Auf die genaueren Umstände der Zahlung, wie z.B. einer förmlichen Festsetzung oder einem Rückforderungsvorbehalt kommt es nicht an.
  4. In den Fällen, in denen der Rechtsanwalt nach § 126 Abs. 1 ZPO die Kostenfestsetzung im eigenen Namen betrieben hat, findet die Kosten(rück)festsetzung ebenfalls in diesem Rechtsverhältnis statt und der Rechtsanwalt hat die Kosten an den Gegner zu erstatten.

SG Berlin, Beschl. v. 4.8.2017 – S 133 SF 900/16 E

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