Die ganz überwiegende Rspr. bejaht in Verfahren nach den GewSchG mutwilliges Vorgehen, wenn die Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind.[1]
Eine Mutwilligkeit verneint hat das OLG München[2] für den Fall, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren noch nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner die Entscheidung ohne Weiteres hinnehmen werde.
Das OLG Hamm[3] hat Mutwilligkeit verneint, wenn die einstweilige Anordnung auf drei Monate befristet ist und in der Hauptsache eine unbefristete Maßnahme begehrt wird.
Norbert Schneider
AGS 11/2017, S. 527 - 529
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