1. Hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1) gewandt, ist gem. § 40 GNotKG der Wert des (gesamten) Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich, wobei nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten, nicht aber Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse abgezogen werden können (vgl. u.a. OLG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2014 – 3 Wx 104/13, FGPrax 2015, 93). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde wirtschaftlich lediglich angestrebt hat, neben der Beteiligten zu 1) als Miterbe zu einem hälftigen Anteil zu erben, mindert den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nicht.
  2. Die Auffangvorschrift des § 36 GNotKG wird von dem speziell für das Erbscheinsverfahren geltenden § 40 GNotKG verdrängt.

OLG Köln, Beschl. v. 8.11.2016 – 2 Wx 160/16

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