1. Eine generelle Reduzierung des Gegenstandswertes des § 30 Abs. 1 RVG bei asylrechtlichen Untätigkeitsklagen kommt nicht in Betracht.
  2. Die Beschwerdemöglichkeit des § 33 Abs. 2 RVG gegen die Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG besteht auch in asylrechtlichen Streitigkeiten.
  3. § 33 Abs. 2 RVG geht wegen § 1 Abs. 3 RVG dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG vor.

VG Kassel, Beschl. v. 31.8.2017 – 3 K 1517/16.KS.A

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