Wird der Anwalt von einem Ehegatten zunächst außergerichtlich mit der Auseinandersetzung des Eigentums an einer gemeinsamen Immobilie der Eheleute beauftragt und später mit der Vertretung in der Teilungsversteigerung, so ist die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Teilungsversteigerungsverfahren zur Hälfte anzurechnen.

LG Aachen, Urt. v. 25.9.2017 – 5 S 7/17

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