Die Antragstellerin beabsichtigte zunächst im Wege der Stufenklage gegen die Antragsgegnerin, bei der es sich um ihre testamentarisch eingesetzte Alleinerbin handelt, vorzugehen. Gegenstand der beabsichtigten Klage waren Ansprüche auf Auskunft und die Rückgewähr einer Schenkung. Nach Hinweisen des LG vom 9.9.2010 änderte die Antragstellerin ihren Antrag und begehrte nunmehr Zahlung von 7.286,71 EUR sowie ab Juni 2015 eine monatliche Zahlung i.H.v. 320,74 EUR für ungedeckte Heimunterbringungskosten bis zur Höhe von 400.000,00 EUR, welche die Antragstellerin als Wert der Schenkung bezifferte. Diese geänderten Anträge wurden der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 15.9.2015 zur Stellungnahme binnen zehn Tagen übersandt. Am 18.9.2015 verstarb die Antragstellerin, was ihr Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 8.10.2015 mitteilte und die Ansicht vertrat, das Verfahren sei gem. § 239 ZPO unterbrochen. Er bat weiterhin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und um Streitwertfestsetzung.

Mit Verfügung wies das LG darauf hin, dass eine Unterbrechung bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht komme und hier – unabhängig von einer etwaigen Erfolgsaussicht – aufgrund des Todes der Antragstellerin eine Bewilligung, auch eine rückwirkende, ausscheide. Der Verfahrensbevollmächtigte vertrat die Auffassung, dass der Prozesskostenhilfeantrag begründet gewesen sei und bereits deshalb eine Bewilligung zu erfolgen habe. Das LG wies den Antrag zurück. Dagegen legte der Verfahrensbevollmächtigte sofortige Beschwerde ein. Dieser hat das LG nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.

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