1. Die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wonach rechtsanwaltliche Tätigkeit gebührenrechtlich als neue Angelegenheit anzusehen ist, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass in solchen Fällen nach Erfahrungswerten eine Neueinarbeitung des Rechtsanwaltes in die Angelegenheit geboten ist.
  2. Dies gebietet es, unter den Begriff der (gebührenrechtlichen) Erledigung in § 15 Abs. 5 S. 2 RVG in Anlehnung an die Fälligkeitsregelung in § 8 Abs. 1 S. 2 RVG, die ausdrücklich zwischen Erledigung und Beendigung eines Verfahrens unterscheidet, auch einen Zeitpunkt von drei Monaten nach der förmlichen Anordnung des Ruhens eines gerichtlichen Verfahrens anzunehmen.
  3. Wird ein ruhendes Verfahren frühestens nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Anordnung folgenden Kalenderjahres wieder angerufen und ist der Rechtsanwalt zwischenzeitlich auch nicht außergerichtlich in der Angelegenheit tätig gewesen, liegt rechtsanwaltsgebührenrechtlich eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vor.

VG Dresden, Beschl. v. 30.6.2016 – 2 O 22/16

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