Das VG verwechselt die Fälligkeit mit der Erledigung des Auftrags.
Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung kann auch bereits vor Erledigung des Auftrags eintreten. Insbesondere im Fall des Ruhens des Verfahrens oder seiner Aussetzung ist der Auftrag weder beendet noch erledigt, da der Anwalt während der Zeit des Ruhens und des Aussetzens weiterhin überprüfen muss, ob die Gründe für das Ruhen oder das Aussetzen weggefallen sind und daher die Fortsetzung des Verfahrens beantragt werden muss. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH,[1] dass das bloße Ruhen des Verfahrens nicht ausreicht, um die Zweikalenderjahresfrist des § 15 Abs. 2 RVG in Gang zu setzen.
Die mangelnde Kenntnis des Vergütungsrechts zeigt sich dann auch an der Kostenentscheidung, die das Gericht zwar zu Recht auf § 154 Abs. 2 VwGO stützt.
Soweit das Gericht ausführt, das Verfahren über die Erinnerung sei gerichtsgebührenfrei, ist dies noch zutreffend, weil das GKG für Erinnerungen keine Gebühren vorsieht.
Der Ausschluss der Kostenerstattung ist dagegen unzutreffend. Soweit das Gericht hier auf § 66 Abs. 8 GKG und auf § 11 Abs. 2 RVG abstellt, verkennt es, dass hier weder ein Verfahren nach dem GKG noch nach dem RVG vorliegt, sondern es sich um ein Erinnerungsverfahren nach der VwGO handelt.
Eine Streitwertfestsetzung war allerdings in der Tat entbehrlich, da – wie bereits ausgeführt – keine Gerichtskosten anfallen und demnach eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen ausscheidet. Auf Antrag eines Beteiligten wäre allerdings der Gegenstandswert im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen gewesen.
Norbert Schneider
AGS 11/2016, S. 501 - 502
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