Die Antragstellerin hatte am 9.4.2014 beim FamG die Scheidung eingereicht und vorgetragen, die Ehegatten würden seit Dezember 2012 getrennt leben. Der Antragstellerin war Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Der Antragsgegner hatte der Scheidung widersprochen und vorgetragen, dass die Eheleute noch bis zum 13.2.2014 zusammengelebt hätten. Daraufhin nahm die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag zurück. Auf Antrag zahlte die Landeskasse der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die ihr für das Verfahren zustehende Vergütung aus. Am 21.1.2015 beantragte die Antragstellerin erneut die Scheidung und begründete ihren Antrag nunmehr entsprechend dem Vortrag ihres Ehemannes damit, dass die Eheleute seit dem 13.2.2014 getrennt leben würden. Der Antragstellerin wurde wiederum Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer vormals bereits beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Aufgrund eines Versöhnungsversuchs wurde das Verfahren nicht mehr weiter betrieben. Die Akte wurde im Januar 2016 gem. § 7 Abs. 3 AktO als erledigt weggelegt. Für dieses Verfahren beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin daraufhin ebenfalls die Festsetzung ihrer Vergütung. Die Urkundsbeamtin hat antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Bezirksrevisorin, die der Auffassung ist, beide Scheidungsverfahren seien eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, so dass die Vergütung nur einmal entstanden sei. Da die Vergütung bereits im ersten Verfahren ausgezahlt worden sei, komme eine weitere Vergütung und deren Festsetzung hier nicht in Betracht. Eine Ausnahme gelte nur nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wenn zwischen der Erledigung des ersten Scheidungsverfahrens und Einleitung des erneuten Scheidungsverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre vergangen wären, was hier aber nicht der Fall gewesen sei.

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