1. Der Streitwert war aus der Summe von Klage und Widerklage festzusetzen. Der Streitwert der Mieterhöhungsklage war dabei auf das Zwölffache des Monatsbetrags der geltend gemachten Erhöhung (12 x 99,00 EUR) festzusetzen, § 41 Abs. 5 S. 1 GKG.

2. Die Entscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 3, 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Klage und Widerklage sind zurückgenommen worden. Jede Partei muss sich im Hinblick auf ihre eigene Klage so behandeln lassen, als sei sie im Rechtsstreit unterlegen, § 91 Abs. 1 ZPO. Dabei fällt die Widerklage aber nicht ins Gewicht, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Denn im Rahmen der Kostenentscheidung ist gem. § 9 ZPO bei der Ermittlung des Werts der Mieterhöhungsklage von einem Streitwert von 42 Monatsmieten auszugehen, nicht nur gem. § 41 Abs. 5 GKG von zwölf Monatsmieten. Denn auch wenn die Klagepartei nur teilweise obsiegt, weil etwa die Mieterhöhung erst drei Monate später zugesprochen wird, weil etwa das Gericht davon ausgeht, dass erst ein späteres Mieterhöhungsverlangen formell ordnungsgemäß war, ist es wirtschaftlich angemessen, dass die Klagepartei nicht zu 3/12 unterliegt, sondern zu 3/42tel. Auch die Rechtsmittelbeschwer bemisst sich unstrittig nach § 9 ZPO.

Danach unterlag die Beklagtenpartei aber nur in Höhe von 201,71 EUR zum fiktiven Gesamtstreitwert von 4.359,71 EUR (42 x 99,00 EUR + 201,71 EUR), also zu 4,6 %.

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