Während bei einem außergerichtlichen Vergleich hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Teil der ausdrücklich geregelten "Kosten des Rechtsstreits" behandeln wollen, ist dies bei einem gerichtlichen Vergleich regelmäßig anzunehmen, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden.

OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2016 – 14 W 411/16

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