Leitsatz

  1. Im Verfahren nach § 107 ZPO sind nur streitwertabhängige Änderungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich, eine Nachprüfung der betroffenen Gebühren dem Grunde nach findet nicht statt.
  2. Wird der Kostenfestsetzungsbeschluss trotz Versäumung der Antragsfrist gem. § 104 Abs. 2 ZPO geändert, kann dies jedenfalls nicht von der hierdurch begünstigten Partei im Wege der Beschwerde angegriffen werden.

OLG Hamburg, Beschl. v. 5.4.2016 – 8 W 36/16

1 Sachverhalt

Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, das LG habe in einer Änderungsentscheidung nach § 107 ZPO zu Unrecht gegen ihn eine 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV festgesetzt.

Mit ursprünglichem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.4.2015 hat das LG die von dem Kläger an die Beklagten zu 3) und 4) zu erstattenden Kosten auf 3.838,30 EUR festgesetzt. In dem festgesetzten Betrag enthalten war eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV in Höhe von 1.599,60 EUR. Im Festsetzungsantrag der Beklagten zu 3) und 4) vom 14.1.2015 war diese Gebühr mit Schreiben und Telefonaten zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und dem Rechtsanwalt des Klägers über eine vergleichsweise Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits sowie zahlreicher Parallelverfahren begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zunächst nicht angefochten.

Grundlage der Berechnung im Beschl. v. 28.4.2015 war ein vom LG zunächst mit 69.004,21 EUR festgesetzter Streitwert. Nachdem der Streitwert auf eine Beschwerde des Klägers mit Beschluss des OLG auf 58.300,00 EUR herabgesetzt worden war, änderte das LG auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) seinen Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.4.2015 mit Beschl. v. 13.11.2015 ab. Der vom Kläger zu erstattende Betrag wurde auf 3.600,30 EUR herabgesetzt. Hierin enthalten war ausweislich des Abänderungsantrags des Beklagtenvertreters eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von nunmehr (lediglich) noch 1.407,60 EUR statt ursprünglich 1.599,60 EUR. Zur einmonatigen Antragsfrist aus § 107 Abs. 2 ZPO führte das LG aus: "Wenngleich die Frist des § 107 ZPO verstrichen ist, erfolgt die Berichtigung aus rein pragmatischen Gründen."

Der Beschl. v. 13.11.2015 wurde am 23.11.2015 zugestellt. Mit am 4.12.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter Bestellung eines weiteren Verfahrensbevollmächtigten durch diesen gegen den abändernden Beschl. v. 13.11.2015 Beschwerde einlegen lassen. Er macht geltend, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil ein entsprechender Gebührentatbestand nicht erfüllt sei.

Die Rechtspflegerin hat die Parteien des Beschwerdeverfahrens auf Bedenken an der Einhaltung der Beschwerdefrist hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: Die Festsetzung der Terminsgebühr sei bereits am 28.4.2015 erfolgt und am 4.5.2015 zugestellt worden. Gegen den damaligen Festsetzungsantrag vom 14.1.2015 seien keine Einwände erhoben worden.

Nachdem hierauf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens erklärt worden ist, hat die Rechtspflegerin eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

2 Aus den Gründen

Die (sofortige) Beschwerde des Klägers ist nach §§ 107 Abs. 3, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig, in der Sache bleibt sie allerdings ohne Erfolg.

1. Im Verfahren nach § 107 ZPO kann zwar ein Kostenfestsetzungsbeschluss bei einer Änderung des ihm zugrunde gelegten Streitwertes abgeändert werden. Es sind insoweit aber nur Änderungen gestattet, die streitwertabhängig sind. Es findet keine Nachprüfung betroffener Gebühren dem Grunde nach statt, weil § 107 ZPO lediglich ermöglicht, die feststehenden Kostenpositionen der Streitwertänderung anzupassen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 107 Rn 1 m.w.N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 2004, Bd. 2 § 107 Rn 5; Schulz, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl., 2013, Bd. 1 § 107 Rn 6; OLG Hamm JurBüro 1983, 1719 f.).

Da mithin eine Nachprüfung der betroffenen Gebühren dem Grunde nach im Abänderungsverfahren nach § 107 ZPO unzulässig ist, darf eine solche Nachprüfung auch im Beschwerdeverfahren nach §§ 107 Abs. 3, 104 Abs. 3 ZPO nicht nachgeholt werden. So läge die Sache aber hier, weil der Kläger geltend macht, die Terminsgebühr hätte von vornherein nicht festgesetzt werden dürfen.

Wegen der unterlassenen Anfechtung der Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.4.2015 ist es für die vorliegende Entscheidung daher ohne Belang, ob die vom Kläger behauptete Mandatierung seines Anwaltes erst nach dem in Rede stehenden Telefonat mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite die festgesetzte Terminsgebühr denknotwendig ausschließt. Zu Recht hält die Rechtspflegerin des LG insoweit die Beschwerdefrist gegen den Beschl. v. 28.4.2015 für verstrichen.

2. In der Sache kommt es auch nicht auf die streitige Frage an, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der gegebenen Sachlage die Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf Grundlage eines erst nach Ablauf der Antragsfrist gem. § 107 Abs. 2 ZPO eingegangenen Antrags überhaupt zulässig gewesen ...

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