Die Kläger hatten vor dem SG ein Klageverfahren geführt, das durch einen vom SG schriftlich unterbreiteten Vergleichsvorschlag erledigt wurde. Der dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt beantragte daraufhin, seine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung festzusetzen und rechnete dabei auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV a.F. i.H.v. 200,00 EUR ab. Die Urkundsbeamtin des SG hatte die Terminsgebühr abgesetzt. Auf die vom Beschwerdegegner eingelegte Erinnerung setzte das SG die Terminsgebühr fest. Dagegen legte der Bezirksrevisor Beschwerde ein, da eine fiktive Terminsgebühr nicht entstanden sei. Nr. 3106 VV (in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung) erwähne den Abschluss eines schriftlichen Vergleiches nicht. Die Beschwerde hatte vor dem LSG Erfolg.

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