Nach Abschluss des Verfahrens rechnete der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin seine Vergütung mit der Landeskasse ab, darunter auch Auslagen für Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die beantragten Reisekosten (Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld nebst Umsatzsteuer) ab und begründete dies damit, dass die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten auch eine Zweigstelle am Gerichtsort unterhalte. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das FamG zurück. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Begriff "Kanzlei" i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der er unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt, auf seine Erinnerung hin Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen.

Zur Begründung beruft er sich darauf, dass die Kosten unabhängig davon, dass die Kanzlei am Gerichtsort eine Zweigstelle unterhalte, festzusetzen seien. Das Mandantengespräch habe am auswärtigen Hauptsitz der Kanzlei stattgefunden. Zudem sei er als alleiniger Sachbearbeiter am Hauptsitz ansässig. An der Zweigstelle im Gerichtsort sei nur eine Fachanwältin für Strafrecht tätig. Der Verweis auf die Entscheidung des OLG Dresden gehe fehl, da dort über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers und dessen Gebühren nach altem Recht zu entscheiden gewesen sei. Damals sei es üblich gewesen, dass auswärtige Pflichtverteidiger nur in besonders begründeten Fällen beigeordnet würden. Zudem verlange der Gleichlauf der Gebührenansprüche einer bemittelten und einer Verfahrenskostenhilfe beanspruchenden Partei nach der ständigen Rspr. des BVerfG eine Gleichbehandlung.

Die dagegen erhobene zugelassene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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