Im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ist neben dem voraussichtlichen Obsiegen bzw. Unterliegen in der Hauptsache auch die Entstehung zusätzlicher Kosten bei einer verspäteten Abgabe der Erledigungserklärung seitens des Klägers zu berücksichtigen.
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