Im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ist neben dem voraussichtlichen Obsiegen bzw. Unterliegen in der Hauptsache auch die Entstehung zusätzlicher Kosten bei einer verspäteten Abgabe der Erledigungserklärung seitens des Klägers zu berücksichtigen.

OLG Schleswig, Beschl. v. 23.6.2015 – 9 W 88/15

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