Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Kündigungsschutzklage, welche die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, der sich gegen die Beklagte zu 2) gerichtet hat. Das Bruttogehalt der Klägerin hatte 2.526,00 EUR zuzüglich eines Betrages von 119,09 EUR, der durch Gehaltsumwandlung einer Direktversicherung zugeführt wurde, betragen. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen Zustandekommen das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO feststellte.

Auf ihren Antrag hin bewilligte das ArbG der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe.

Das ArbG hat auf Antrag des Klägervertreters den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG nach Anhörung der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten für das Verfahren auf 10.104,00 EUR und für den Vergleich im Hinblick auf die zusätzlichen Regelungen im Vergleich auf 12.630,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter Beschwerde eingelegt. Er strebt eine Wertfestsetzung für das Verfahren auf 15.870,54 EUR und für den Vergleich auf 18.515,63 EUR an. Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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