In Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek ist einem bedürftigen Gläubiger grundsätzlich ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen. Das gilt insbesondere dann, wenn die einzutragende Zwangshypothek auf mehrere Grundstücke zu verteilen ist.

OLG München, Beschl. v. 2.10.2015 – 34 Wx 294/15

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