Der Gläubiger hatte mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten aufgrund einer mit gerichtlichem Vergleich titulierten Forderung beim Grundbuchamt die Eintragung einer verteilten Zwangshypothek in den Grundbesitz des Vollstreckungsschuldners beantragt. Zugleich ersuchte er um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung vor, versagte jedoch mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Der gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Beschwerde des Beteiligten half das Grundbuchamt insoweit ab, als es Verfahrenskostenhilfe bewilligte, allerdings ohne Anwaltsbeiordnung. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich, denn die Sache weise keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf; der Antrag und die Verteilungserklärung bedürften nur einer formlosen Erklärung. Die Verteilung einer verzinslichen Hauptforderung auf zwei Flurstücke, die auf demselben Grundbuchblatt gebucht seien, stelle sich als einfache Angelegenheit dar.

Der Beteiligte hält an seinem Rechtsmittel fest und begründet es damit, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten, insbesondere solchen mit Grundbuchbezug, in der Rspr. überwiegend für erforderlich angesehen werde.

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