Leitsatz

Die Erhebung der Aktenversendungspauschale setzt bei einer elektronischen Aktenführung zwingend und unabdingbar voraus, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügt und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweist. Nur dann kann im Rahmen einer Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale anfallen, da auch nur dann im Rechtssinne Akteneinsicht gewährt worden ist.

AG Lüdinghausen, Beschl. v. 13.8.2015 – 19 OWi 166/15 (b)

1 Aus den Gründen

Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der erhobenen Auslagen ist zulässig und begründet. Die Erhebung der Aktenversendungspauschale kann nämlich nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt, was bisher hier nicht der Fall ist.

Die Akte, in die der Verteidiger Einsicht begehrte, wird bei dem Kreis C in elektronischer Form geführt.

Diese elektronische Akte enthält

  eingehende Dokumente in gescannter Form mit Scanvermerk,
  teils auch Dokumente in wohl ursprünglich elektronischer Form (ausgehende Schreiben des Kreises)
  und auch von der Polizei übermittelte Unterlagen, die dort wiederum teils elektronisch erstellt scheinen, teils aber auch selbst wieder Scans enthalten, an denen aber kein Scanvermerk angebracht ist.

Aufgrund des ausschließlichen Vorhandenseins dieser elektronischen Akte richtet sich die Akteneinsicht nach § 110d Abs. 2 OWiG. Akteneinsicht kann hiernach – soweit nicht ein Abruf nach Abs. 2 S. 3 stattfinden kann – gewährt werden durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung von Aktenausdrucken; für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Diesen Weg hat auch der Kreis C für die Akteneinsicht gewählt, indem er dem Verteidiger die vorhandenen elektronischen Dokumente zugeleitet hat.

Diese Akteneinsicht war jedoch nicht ausreichend. Zwar tragen viele der Dokumente – wie dargestellt – Vermerke, aus denen sich das Datum des Einscannens und der Name des Arbeitsplatzes ergibt (zur Erforderlichkeit insoweit: AG Duderstadt, Beschl. v. 1.2.2012 – 3 OWi 366/11 [= AGS 2014, 333]; AG Eutin, Beschl. v. 15.6.2009 – 36 OWi 4/09; AG Osnabrück, Beschl. v. 18.1.2013 – 201 OWi 570/12, DAR 2013, 403 = ZfS 2013, 171 [= AGS 2014, 332]), nicht aber alle. Es fehlt aber vor allem ein Vermerk i.S.d. Signaturgesetzes. Die Erhebung der Aktenversendungspauschale setzt jedoch bei einer elektronischen Aktenführung zwingend und unabdingbar voraus, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügt und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweist (AG Osnabrück, Beschl. v. 18.4.2013 – 207 OWi 88/13; Graf, in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 110d Rn 20). Nur dann kann im Rahmen einer Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale anfallen, da auch nur dann im Rechtssinne Akteneinsicht gewährt worden ist (Graf, in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 110d Rn 20).

AGS 11/2015, S. 515

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