Der Gläubiger hatte gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus einem Versäumnisurteil über 15.260,00 EUR erwirkt.

Dafür war dem Gläubiger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt worden.

Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die Drittschuldnerin mitgeteilt, dass der Schuldner nicht mehr für sie tätig sei und daher keine Forderungen bestünden.

Die Urkundsbeamtin AG hat daraufhin die Vergütung des Antragstellers unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 15.260,00 EUR festgesetzt.

Auf die Erinnerung der Landeskasse hat das AG den Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufgehoben, soweit eine über einen Betrag von 14,28 EUR hinausgehende Vergütung festgesetzt worden ist. Ferner hat es die Beschwerde zugelassen.

Das LG hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Das LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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