Im Streitfall gebietet § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die vollständige Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin.

a) Die nach den besonderen Bestimmungen des FamFG zu treffenden Kostenentscheidungen gem. § 81 FamFG (bzw. entsprechend §§ 150, 243 FamFG) beruhen durchwegs auf einer ausdrücklich dem Tatrichter übertragenen Ermessensausübung und unterliegen daher hinsichtlich dieser Ausübung des Ermessens allein einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichtes (vgl. etwa bereits ausführlich Senatsbeschl. v. 18.8.2011 – 10 UF 179/11, JAmt 2012, 40 f. = ZKJ 2012, 28 f. = FamRB 2012, 281 f. = FamFR 2011, 472 = FamRZ 2011, 1894 u. v. 4.5.2012 – 10 UF 69/12, FamRZ 2012, 1896 f. = ZKJ 2012, 321 ff. = FamFR 2012, 301).

Allerdings stellt die Prüfung des tatbestandsmäßigen Vorliegens der vom Gesetzgeber in § 81 Abs. 2 FamFG (bzw. §§ 150 Abs. 4 S. 2, 243 S. 2 FamFG) ausdrücklich vorgesehenen Sonderfälle keine tatrichterlichen Ermessensausübung dar, so dass insofern dem Beschwerdegericht eine uneingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung obliegt (vgl. bereits Senatsbeschluss v. 13.8.2014 – 10 UF 162/14 – zur Veröffentlichung bestimmt). Ergibt eine diesbezügliche Prüfung des Beschwerdegerichtes, dass die Ermessensausübung des AG auf einer unzutreffenden Annahme über seine rechtliche Ausgangslage beruht, liegt ein Ermessensfehler vor, der – ebenso wie das Fehlen der Feststellbarkeit einer Ermessensausübung (vgl. Senatsbeschl. v. 20.2.2012 – 10 UF 23/12, FamRZ 2012, 1324 [Ls]) – eine eigene Ermessensausübung des Beschwerdegerichts eröffnet.

b) Im Streitfall hat sich das AG im Rahmen seiner Ermessensausübung bereits nicht ersichtlich die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG geprüft, ist aber jedenfalls nicht von deren Vorliegen ausgegangen. Tatsächlich aber ist vorliegend ein derartiger Fall gegeben.

§ 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG beschreibt einen besonderen Fall der vom Gesetzgeber für besondere Konstellationen ausdrücklich vorgesehenen Kostensanktion. Dabei hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ganz bewusst kein Erfordernis der Kausalität des vorwerfbaren Verhaltens vorgesehen für die aufzuerlegenden Kosten oder auch nur die Entstehung von Kosten überhaupt (BT-Drucks 16/6308 S. 215; vgl. auch Zöller/Feskorn, FamFG, § 81 Rn 7), sondern will durch diese Regelung vielmehr allgemein zur Einhaltung der namentlich in § 27 FamFG begründeten Mitwirkungspflichten der Beteiligten anhalten.

Tatbestandlich erfordert § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die schuldhafte Verletzung einer Mitwirkungspflicht sowie die darauf beruhende erhebliche Verzögerung des Verfahrens. Mitwirkungspflichten der Beteiligten sind insbesondere in § 27 FamFG begründet, erhalten eine konkrete Ausprägung aber darüber hinaus auch aus der Zusammenschau mit weiteren Regelungen des familiengerichtlichen Verfahrens. Aus § 27 FamFG ergibt sich nach ausdrücklicher gesetzgeberischer Vorstellung eine Pflicht für die Eltern betroffener Kinder zur Mitwirkung an der Erstellung entsprechender Gutachten, die zwar nicht selbstständig erzwingbar ist. Bei einer Verweigerung der gebotenen Mitwirkung durch die Eltern sollen ihnen aber gerade ausdrücklich nach § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Kosten auferlegt werden (BT-Drucks 16/6308, 242; so etwa auch Zöller/Lorenz, FamFG, § 163 Rn 3 a.E.; Prütting/Helms-Hammer, FamFG, § 163 Rn 21 a.E.; Schulte-Bunert/Weinreich-Ziegler, FamFG, § 163 Rn 3).

Im Streitfall handelte es sich um ein Umgangsverfahren, für das in § 155 FamFG eine vorrangige und beschleunigte Durchführung angeordnet ist. In § 163 FamFG hat der Gesetzgeber diesem Beschleunigungsgebot gerade auch für die Erstellung schriftlicher Sachverständigengutachten noch besonderen Ausdruck verliehen. Schließlich lag vorliegend auch ein langfristiger und hartnäckiger Verstoß der Antragsgegnerin gegen bestehende Umgangsregelungen vor, der einen vollständigen Ausschluss der Umgangskontaktes des Antragstellers mit den beiden betroffenen Kindern zu Folge hatte; dies gebot ersichtlich noch in gesteigertem Maße eine alsbaldige sachverständige Abklärung. Insofern handelte es sich in jedem Fall um ein eilbedürftiges Verfahren, in dem sich bereits eine Verzögerung von einem Monat als gewichtig auswirken kann (vgl. Prütting/Helms-Feskorn, FamFG, § 81 Rn 25).

Selbst wenn man im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin die Verzögerung der Gutachtenserstellung durch das (insbesondere für eine das Verfahren auch als solche betreibende Rechtsanwältin erkennbar) offenkundig aussichtslose Ablehnungsgesuch als nicht schuldhaft herbeigeführt betrachten wollte, wurde durch ihre Verweigerung einer sachgerechten Mitwirkung an der Begutachtung deren Abschluss um jedenfalls vier Monate und damit erheblich i.S.v. § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG verzögert. Dies ergibt sich nicht zuletzt anschaulich aus der Zeittafel des Gutachtens. Insofern bestand schließlich auch für das Gericht keinerlei ersichtliche Möglichkeit, wirkungsvoll auf eine Beschleunigung hinzuwirken oder die Verzögerung für das Verfahren durch andere ...

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