Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung über die Einbeziehung von Kosten eines dem erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren (fortan: Hauptsacheverfahren) vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens und über die Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, machte im Hauptsacheverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte L. und Partner, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln des Wärmeverbundsystems der Außenfassade eines zu dieser Gemeinschaft gehörenden Hauses geltend, nachdem zuvor zwei Erwerber von Wohnungseigentum, die Eheleute G., vertreten durch die Rechtsanwälte E., ein selbstständiges Beweisverfahren wegen der betreffenden Mängel gegen die Beklagte betrieben hatten.

Das LG gab der Kostenvorschussklage überwiegend statt. Die Kosten des Rechtsstreits legte das LG der Klägerin zu 27 % und der Beklagten zu 73 % auf.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das LG Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens einbezogen und die auf Antragstellerseite im selbstständigen Beweisverfahren entstandene Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr angerechnet.

Mit der sofortigen Beschwerde hat sich die Klägerin gegen die Einbeziehung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sowie gegen diese Anrechnung gewandt.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Beschwerdebegehren weiter.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

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