In dem zugrunde liegenden Verfahren ermittelte die Staatsanwalt Bonn u.a. gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung. Rechtsanwalt B. aus Köln bestellt sich als Verteidiger der Beschuldigten und beantragte Akteneinsicht. Diese wurde ihm gewährt. Die Verfahrensakte wurde mit Begleitschreiben vom gleichen Tage an den Verteidiger der Beschuldigten versandt, wobei als Versandart "Einschreiben" angegeben wurde. Ausweislich eines Eingangsstempels wurde die Akte tatsächlich jedoch an das Amts- bzw. LG Köln. übersandt. Die Akte wurde dort mit der Gerichtsfachnummer des Verteidigers versehen und in das entsprechende Gerichtsfach eingelegt.

Die Gerichtskasse stellte daraufhin dem Verteidiger der Beschuldigten für die Versendung der Akte eine Pauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. i.H.v. 12,00 EUR in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung hat die Beschuldigte Erinnerung eingelegt und insoweit ausgeführt, dass eine Aktenversendungspauschale nicht zu erheben sei, wenn die Akte, wie vorliegend, in das bei Gericht eingerichtete Anwaltsfach eingelegt worden sei. Als Begründung wurde insoweit ausgeführt, dass bare Auslagen für Transport- und Verpackungskosten nicht angefallen seien.

Auf die Erinnerung hat das AG Bonn die Kostenrechnung für gegenstandslos erklärt und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat das AG im Wesentlichen auf die Ausführungen im Beschluss des OLG Koblenz v. 20.3.2014 (2 Ws 134/14) verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht.

Die Bezirksrevisorin beim LG Bonn. hat gegen den vorgenannten Beschluss des AG Bonn Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Pauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. auch nach dem 1.8.2013 zu erheben sei, da die Norm trotz der Neufassung der Bestimmung inhaltlich gleich geblieben sei. Bereits vor der Gesetzesänderung sei anerkannt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale auch dann vorliegen würden, wenn eine Akte in ein Gerichtsfach bei einem anderen Gericht eingelegt werde. Der Sinn und Zweck einer Pauschale bestehe gerade darin, dass nicht im Einzelfall geprüft werden müsse, auf welche Weise der Aktentransport stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass auch bei einem Transport durch justizinterne Kurierfahrzeuge Kosten anfielen.

Das LG hat die Beschwerde als unbegründet verworfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage hat die Strafkammer die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim LG Bonn. Sie vertritt die Auffassung, dass nach dem Wortlaut der Nr. 9003 GKG-KostVerz. der Ansatz einer Aktenversendungspauschale vorliegend zu Recht erfolgt sei. Durch die Neufassung der vorstehenden Bestimmung durch das 2. KostRModG sollte (allein) der in der Vorbereitung einer Versendung, dem Transport innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie der in den Gemeinkosten eines Dienstfahrzeuges liegende justizinterne Verwaltungsaufwand bei dem Ansatz einer Aktenversendungspauschale außer Betracht bleiben. Nicht hiervon umfasst sollten jedoch die bei einer konkret durchgeführten Fahrt anfallenden Benzinkosten sein. Im Hinblick auf den Charakter einer Pauschale sei es insoweit auch nicht erforderlich, diese Kosten konkret zu berechnen. Entscheidend sei vielmehr, dass bare Auslagen, wie hier in Gestalt der Benzinkosten für das Dienstfahrzeug, überhaupt angefallen seien.

Das LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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