Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen eine fristlose Arbeitgeberkündigung und begehrte die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis 31.7.2013. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin zeichnete sich ein Vergleich ab, der noch von einigen abzuklärenden Punkten abhing.

Das ArbG bewilligte dem Kläger ratenzahlungsfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die Klaganträge und stellte gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs fest, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung des Klägers geendet hat und diverse nicht rechtshängige Ansprüche miterledigt wurden. Es setzte den Streitwert des Verfahrens auf 1.800,00 EUR und den Vergleichsmehrwert auf 47.488,91 EUR fest.

Der Anwalt des Klägers beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Vergütung, darunter einer 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert. Der Urkundsbeamte berücksichtigte jedoch nur eine einheitliche 1,0-Einigungsgebühr.

Nach Zurückweisung der gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin eingelegten Erinnerung durch den Vorsitzenden des ArbG verfolgt der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Begehren mit der Beschwerde weiter. Dieser hat das ArbG nicht abgeholfen, sondern dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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