Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger mit der Klageschrift Prozesskostenhilfe "für das vorliegende Verfahren" beantragt. Im Gütetermin schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Widerrufsvergleich, der auch nicht rechtshängige Gegenstände regelte. Der Antragsteller beantragte für den dortigen Kläger zu Protokoll "Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich". Die dortige Beklagte widerrief den Vergleich, da eine Kontaktaufnahme mit dem entscheidungsbefugten Regionalleiter nicht rechtzeitig erfolgen konnte. Im Anschluss einigten sich die Parteien jedoch auf einen Vergleich desselben Wortlauts (mit Ausnahme der Widerrufsmöglichkeit), dessen Zustandekommen und Inhalt das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss v. 10.4.2014 feststellte. Mit Beschluss v. 29.4.2014 bewilligte das ArbG dem Kläger "für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang".

Den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im Prozesskostenhilfe-Verfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss v. 20.5.2014 zurückgewiesen, soweit dieser Gebührenansprüche für den Mehrvergleich umfasst. Der Erinnerung des Antragstellers hat das ArbG abgeholfen mit Ausnahme der für den Mehrvergleich verlangten 1,5 Einigungsgebühr; diese hat es nur mit einer 1,0 Gebühr berücksichtigt. Insoweit hat es die Erinnerung dem Kammervorsitzenden vorgelegt. Gegen dessen Zurückweisungsentscheidung (LAG Düsseldorf, Beschl. v 13.10.2014 – 13 Ta 342/14) wendet sich der Antragsteller mit der vom ArbG zugelassenen Beschwerde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge